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Nutzungsänderung - Zweckentfremdung - Leerstand von öffentlich geförderten Wohnungen
Beschreibung
Gemäß § 21 Abs. 3 WFNG NRW darf öffentlich geförderter Wohnraum ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
Folgende Nutzungen sind die häufigsten Beispiele für Zweckentfremdung:
- die Umwandlung in Geschäftsraum, zum Beispiel in ein Büro, eine Praxis, oder für ein Gewerbe,
- die gewerbliche Vermietung von Zimmern,
- der Abriss oder die Entkernung des Wohnraums.
- Leerstand
Anträge/Formulare
Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung
Der Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung kann formlos bei der hiesigen Dienststelle gestellt werden.
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten besteht.
Im Falle eines überwiegenden berechtigten Interesses des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten erfordert die Genehmigung regelmäßig einen Förderausgleich angemessener Art und Weise.
Bei Zuwiderhandlungen hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen und wohnberechtigten Wohnungssuchenden zum Gebrauch zu überlassen.
Dieser Verstoß gegen § 21 Abs. 3 WFNG NRW kann mit einer Geldleistung und/oder Bußgeld ahndet werden.
Antrag auf Erteilung einer Leerstandsgenehmigung
Leerstand in öffentlich geförderten Wohnungen
Gemäß § 21 Abs. 2 WFNG NRW dürfen Verfügungsberechtigte den öffentlich geförderten Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen.
Eine Leerstandsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die verfügungsberechtigte Person nachweist, dass diese den Leerstand über drei Monate hinaus nicht zu vertreten hat.
Der Antrag auf Erteilung einer Leerstandsgenehmigung kann formlos bei der hiesigen Dienststelle gestellt werden. Neben einem Anschreiben mit ausführlicher Begründung sollten auch aussagekräftige Nachweise beigefügte werden, sodass die Notwendigkeit des Leerstands geprüft werden kann.
Eine Leerstandsgenehmigung kann immer nur für einen befristeten Zeitraum erteilt werden und ist gebührenpflichtig. Auf Antrag und nach erneuter Prüfung kann diese jedoch verlängert werden.
Unter Umständen kann eine monatliche Ausgleichszahlung an die NRW.Bank für die Dauer des genehmigten Leerstands anfallen.
Ein ungenehmigter Leerstand über 3 Monate hat zur Folge, dass ein Verstoß gegen § 21 WFNG NRW vorliegt und kann mit einer Geldleistung und/oder Bußgeld geahndet werden.
Beruht ein ungenehmigter Leerstand auf einem Handeln, Dulden oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten, so hat er den Wohnraum auf Verlangen der zuständigen Stelle einer wohnungsberechtigten wohnungssuchenden Person zum Gebrauch zu überlassen.
Weitere Informationen zu öffentlich geförderten Objekten finden Sie auf unserer Seite zu öffentlich gefördertem Wohnraum.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Wohnen, Obdachlosenangelegenheiten
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- Wilhelmstraße 34
- 52349 Düren
-
- E-Mail:
wohnungswesen@dueren.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02421 25-2711
-
Frau Kirschall
Teamleitung- Telefon:
- 02421 25-2709
- E-Mail:
- n.kirschall@dueren.de
-
Herr Korall
Abteilungsleitung- Telefon:
- 02421 25-2705