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Auskunfts- und Übermittlungssperre

Kurzbeschreibung

Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten

Beschreibung

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jede/r Einwohner/in hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundes- meldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.

Übermittlungssperren

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

  • - Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
  • - Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  • - Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • - eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • - das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

 

Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. 

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre oder einen Bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Auskunftssperre und Bedingter Sperrvermerk


Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen eine schriftliche Erklärung bzw. schriftlichen Antrag. Den Antrag auf Übermittlungssperre finden Sie in den Downloads.


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.