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Wohngeld
Beschreibung
Mietzuschuss/ Lastenzuschuss
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss und wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet. Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte tragbar gestaltet werden. Wohngeld wird für Mieter*in als Mietzuschuss, für Inhaber*in von Wohneigentum als Lastenzuschuss gewährt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Anträge an die Stadt Düren sind nur für Personen wohnhaft im Stadtgebiet Düren gültig. Sind Sie im Kreisgebiet Düren gemeldet, ist die Kreisverwaltung Düren für Ihr Anliegen zuständig.
Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus):
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Erklär-Video und weitere Informationen
Antragsstellung und eigene Prüfung vorab
Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie im Flyer „Schritt für Schritt zum Wohngeld“. Diesen finden Sie rechts in den Downloads.
Prüfen Sie über den Wohngeldrechner-NRW Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Wohngeld-Plus-Gesetz unverbindlich vorab.
Ihren Antrag auf Wohngeld können Sie (möglichst nach einer ersten Information über einen möglichen Anspruch) über unsere Onlinedienstleistung digital stellen. (Verlinkung in der rechten Spalte)
Hinweise und Besonderheiten
Die Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bei der Transferleistung bereits berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Wohngeld wird u.a. versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, deren Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungshilfe nach §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. Hotel- oder Schlafplätze);
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen
Voraussetzungen
Wohngeld können beantragen:
- Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
Rechtsgrundlagen
§§ 7, 26 SGB I und § 1 Wohngeldgesetz
Hinweis zum Antrag auf nichtleitungsgebundene Brennstoffe
Bürger, welche nicht im Bezug der Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII sind, können beim das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) die finanzielle Hilfe zu den Heizkosten für Pellets, Heizöl und Flüssiggas beantragen. Hierzu gibt es folgenden Link:
Finanzielle Hilfen für Pellets, Heizöl und Flüssiggas | MHKBD.NRW.
An wen wenden
Die Abteilung „Wohnen“ steht Ihnen unter der E-Mail-Adresse wohngeldstelle@dueren.de zusätzlich für Fragen zum Thema Wohngeld-Plus zur Verfügung.
Aufgrund der großen Anzahl an eingehenden Wohngeldanträgen ist zur Information der Bürger/-innen ein Telefonservice geschaltet. Diese erreichen Sie von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der folgenden Nummer:
Telefonservice: 02421/ 25-2625
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens die direkte Erreichbarkeit der Sachbearbeiter/-innen derzeit nur eingeschränkt möglich ist.
Persönlichen Vorsprachen sind ausschließlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können ebenfalls über die Telefonservice abgesprochen werden.
Onlinedienstleistung
Downloads
- Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Information in Englisch
- Information in Türkisch
- Information in Arabisch
- Information in Ukrainisch
- Antrag Mietzuschuss
- Antrag Lastenzuschuss
- Anlage auf zum Antrag auf Wohngeld - für Haushalte mit mehr als 4 Personen
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - bei Untervermietung
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Ermittlung der Belastung
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - für Wohngemeinschaften
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Zusatzeinkünfte
- Vermieterbescheinigung
- Angaben eines Haushaltsmitgliedes mit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
- Bescheinigung der Krankenkasse bei Krankengeld bzw. Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
- Verdienstbescheinigung
- Datenschutzerklärung Wohngeld
Zuständige Einrichtungen
- Wohngeld, Abteilung Wohnen und Obdachlosenangelegenheiten
-
- Wilhelmstraße 34
- 52349 Düren
-
- E-Mail:
wohngeldstelle@dueren.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Korall
Abteilungsleitung- Telefon:
- 02421 25-2705