Hilfe für Gehörlose

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hilfe für Gehörlose

Beschreibung

Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine finanzielle Hilfe, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten

Der Antrag auf Gehörlosengeld kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Für den Antrag benötigen Sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung. Bei der Stadtverwaltung Düren können Sie bei der Zentralen Anlaufstelle vorsprechen, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen erhalten Sie hier.

 


Fristen

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend gewährt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson