Schiedsamtsangelegenheiten

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Bezeichnung

Schiedsamtsangelegenheiten

Beschreibung

Nicht jeder (Nachbar-)Streit (z. B. Grenzstreitigkeiten, Streit wegen Überwuchs, Lärm- oder sonstigen Belästigungen, Beleidigungen u. ä.) muss mittels gerichtlicher und anwaltlicher Hilfe kosten- und zeitintensiv entschieden oder gar jahrelang hingenommen werden.

Hier besteht die Möglichkeit, zunächst ein Schiedsverfahren durchzuführen. Dieses ist vergleichsweise schnell und kostengünstig. Dazu kann sich jeder an eine Schiedsperson wenden, die als neutraler Vermittler versuchen wird, die Streitigkeit einer für beide Parteien akzeptablen Lösung zuzuführen.

Das Schiedsverfahren (Schlichtungsverfahren) kann in bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z. B. Grenzstreitigkeit) oder wegen bestimmter Strafsachen (z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) durchgeführt werden. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist bei der zuständigen Schiedsperson zu stellen.

Örtlich zuständig ist in der Regel die Schiedsperson des Bezirks, in deren Gebiet die gegnerische Partei wohnt.

Die Schiedsperson lädt beide Parteien zu einem Termin (Schlichtungsverhandlung). Erscheint eine Partei nicht oder entfernt sie sich vor Schluss der Verhandlung, ohne sich jeweils genügend zu entschuldigen, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10,00 Euro bis 80,00 Euro festsetzen.

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Es können freiwillig erschienene Zeugen und Sachverständige gehört und in Anwesenheit der Parteien in Augenschein eingenommen werden. Einigen sich die Parteien, wird ein Vergleich zu Protokoll genommen, aus dem ggf. auch vollstreckt werden kann. Sollte in der Schlichtungsverhandlung (ggf. auch in mehreren Terminen) keine Einigung zustande kommen, steht den Parteien nach wie vor der Rechtsweg offen. Für seine Tätigkeit erhebt die Schiedsperson in der Regel einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten von der antragstellenden Partei. Wer die Kosten letztlich zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.


Kosten

Die Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich aus den Gebühren (10,00 Euro bis 40,00 Euro) und den Auslagen (z. B. Schreibauslagen, Dolmetscher) zusammen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson