Wohnungsaufsicht

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wohnungsaufsicht

Beschreibung

Die gesetzliche Regelung des Erhalts und der Pflege insbesondere von vermietetem Wohnraum ist ein wichtiges Instrument der Wohnungspolitik. Obwohl es im Eigeninteresse des Wohnraumeigentümers liegen sollte, den Wohnraum in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, müssen immer wieder erhebliche Mängel bei der Beschaffenheit von Wohnraum festgestellt werden.
Daher hat der Gesetzgeber den Gemeinden Befugnisse erteilt, um auf geeignete Weise wesentliche Wohnungsmängel zu beseitigen. Allerdings kann der/die Mieter*in sich erst dann an die Wohnungsaufsicht wenden, wenn er sich vergeblich um die Beseitigung solcher Mängel und Missstände bei dem/der Eigentümer*in bemüht hat.
Hierzu ist der bisher geführte Schriftverkehr mit dem/der Eigentümer*in vorzulegen.


Wenn dann Anhaltspunkte gegeben sind, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, besichtigt die Wohnungsaufsicht das Gebäude, um genaue Kenntnisse über vorhandene Mängel zu erhalten. Zu dieser Besichtigung kann auch der/die Vermieter *in geladen werden, um möglichst schon während der Besichtigung konkrete Vereinbarungen über Art und Zeitpunkt der Mängelbeseitigung zu treffen.

Ist auf diesem Wege keine Beseitigung der Mängel zu erreichen, ist die Wohnungsaufsicht in bestimmten Fällen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) befugt, die Beseitigung solcher Mängel und Missstände anzuordnen