Führungszeugnis
Beschreibung
Wer ein Führungszeugnis benötigt, kann dies auf unterschiedlichen Wegen beantragen:
- online mit der BundID oder
- mittels Vorsprache im Bürgerbüro der Stadt Düren
Allgemeine Informationen
- Die Ausstellung kann ausschließlich für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen
- (Strafmündigkeit).
- Eine Gemeldete Anschrift in Düren (Nebenwohnsitz genügt).
- Persönliche Vorsprache - Ab dem 14. Lebensjahr ist es möglich, persönlich ein Führungszeugnis zu beantragen.
Ausnahmen
- Für Minderjährige (14. bis 17. Lebensjahr) ist auch der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.
- Bei geschäftsunfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Eine Vertretungsvollmacht ist vorzulegen.
- Ist die persönliche Vorsprache aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann der Antrag auch mit Hilfe eines speziellen Vordrucks (siehe Downloads) gestellt werden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Unterschrift von einer amtlichen Stelle gesiegelt wird.
- Nur bei erweitertem Führungszeugnis: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen
Online-Beantragung
Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse ab sofort online im Internet (www.fuehrungszeugnis.bund.de) beantragt und bezahlt werden.
Seit dem 01.10.2026 wird das Führungszeugnis für Privatpersonen dann direkt in digitaler Form (pdf) an Ihr zentrales Bürgerpostfach bei der BundID geschickt. Sie erhalten dieses – soweit es sich nicht um ein europäisches Führungszeugnis handelt oder Prüfungen notwendig sind – innerhalb weniger Stunden.
Für den digitalen Antrag:
- elektronischer Personalausweis und BundID
Für den Antrag vor Ort:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Gegebenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen
- Gegebenfalls schriftliche Anforderung der Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis verlangt
Belegarten beim Führungszeugnis
Grundfälle:
- N für private Zwecke
- O zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis dieser unmittelbar übersandt werden soll
- P zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll
Erweitertes Führungszeugnis:
- NE siehe N, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen
- OE siehe O, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen
- PE siehe P, bei Arbeit mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen
Bei gewerberechtlichen Entscheidungen:
- OG wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Abs. 4 BZRG) und der Behörde unmittelbar übersandt werden soll
- PG wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine Entscheidung nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist (§ 30 Abs. 4 BZRG) und wenn das Führungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll
Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden ins Führungszeugnis nur Strafen über 90 Tagessätzen oder drei Monaten Gefängnis aus dem Zentralregister übernommen. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter dieses Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus. Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist zwingend ein Schreiben des Arbeitgebers / der anfordernden Stelle nach § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz vorzulegen.
Informationen zum europäischen Führungszeugnis
Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Ein Europäisches Führungszeugnis wird beim Vorliegen der Voraussetzungen – je nach Antrag – sowohl als Privatführungszeugnis, als auch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. als erweitertes Führungszeugnis erteilt. Wird ein Europäisches Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht. Zur Übermittlung des Beitrags gewähren die zugrundeliegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen. Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Bestimmte EU-Mitgliedstaaten haben bisher (noch) keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die eine Erteilung von Registerinformationen für ein Europäisches Führungszeugnis ermöglichen würden, umgesetzt.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrundeliegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.
Sie haben ein dringendes Anliegen?
Dann schauen Sie (montags-freitags) morgens zwischen 07.30 und 08.00 Uhr in den Online-Terminkalender. Dort geben wir tagesaktuell zusätzliche Termine frei.
Oder rufen Sie (montags-freitags) ab 08.00 Uhr unsere Hotline an.
Verwaltungsgebühr: 13,00 Euro
Gebührenbefreiung:
- bei Mittellosigkeit (Nachweis erforderlich, z.B.
aktueller Sozialhilfebescheid)
- bei Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit
(Nachweis erforderlich) in einer gemeinnützigen
Einrichtung oder gleichzusetzende Tätigkeit
- Freiwilliges Soziales Jahr - Bundesfreiwilligendienst
- Vollzeitpflegepersonen (Familienpflege)
Keine Gebührenbefreiung (nur bei Mittellosigkeit möglich):
- bei Tagespflegepersonen
- bei Schüler*innen, Student*innen und Auszubildende
(z.B. im Bereich der Praktika in Kindergärten oder
(schulische) Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher).
Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bereits bei Antragstellung vor Ort anfallen.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Melde- und Ausweiswesen, Bürgerservice, Wahlen
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- Markt 2
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02421 25-2000 - E-Mail:
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