Suche
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (4. Kapitel SGB XII)
Beschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann
- - im Alter für Personen nach Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII,
- - bei dauerhafter Erwerbsminderung nach Feststellung durch den Rententräger der Rententrägerin,
- - Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, oder
- - nach Stellungnahme eines Fachausschusses einer Werkstatt für behinderte Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
gewährt werden.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- - den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege,
- - angemessene Unterkunfts- und Heizkosten,
- - ggf. einen Mehrbedarf (z.B. bei Alleinerziehung, bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung), etc.),
- - ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- - Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) für junge Erwachsene.
Rechtsgrundlagen
§§ 41 ff. SGB XII
Erforderliche Unterlagen
- - Personalausweis/Pass
- - ggf. Schwerbehindertenausweis
- - Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- - Nachweis Krankenversicherung
- - Mietvertrag
- - Mietbescheinigung (vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben)
- - Letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung, soweit nicht in der Miete enthalten
- - Einkommensunterlagen der letzten drei Monate (z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheid Jobcom/ Agentur für Arbeit, etc.)
- - Vermögensunterlagen, soweit vorhanden (z.B. Sparbuch, letzter Jahresauszug Bausparvertrag, Fahrzeugschein, Lebensversicherung)
- - Zusammenhängende Kontoauszüge der letzten drei Monate
- - sofern zuvor andere Leistungen bezogen wurden, entsprechenden Einstellungsbescheid
- - ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers
Fristen
Ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Leistungsvoraussetzungen innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Die Leistung wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (§ 44 Abs. 3 SGB XII).
Weiterführende Informationen
Bei der Bedarfsermittlung bleiben Unterhaltsansprüche der Berechtigten gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 € liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.
Hinweise und Besonderheiten
Die Erstvorsprache zur Beantragung von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt bei der zentralen Anlaufstelle des Stadtsozialamtes (City-Karree auf der 1. Etage im Zimmer 108a, Vorsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung – Tel.: 02421/25-2711). Dort wird das Anliegen geprüft und mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Antragstellung notwendig sind. Im Anschluss erfolgt eine Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Grundsicherung SGB XII
-
- Wilhelmstraße 34
- 52349 Düren
-
- E-Mail:
grundsicherung@dueren.de
- E-Mail:
-
- Sozialamt
-
- Wilhelmstraße 34
- 52349 Düren
-
- Telefon:
02421 25-2711 - E-Mail:
stadtsozialamt@dueren.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Prinz
Abteilungsleitung- Telefon:
- 02421 25-2708
-
- Telefon:
- 02421 25-2711