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Unterhaltsvorschuss
Beschreibung
Alleinstehende Elternteile sind durch die Versorgung und Betreuung von Kindern und durch Erwerbstätigkeit häufig einer mehrfachen Belastung ausgesetzt. Entfällt die finanzielle Unterhaltssicherung für das Kind, entsteht oft eine Krisensituation, die ohne äußere Hilfe nicht behoben werden kann. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt der Gedanke zugrunde, im Rahmen der sozialen Sicherung diesen Kindern einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu garantieren.
Unterhaltsvorschuss Online
(Beantragung und Schnell-Check)
Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sowie die jährliche Prüfung können Sie auch online beantragen.
Sie finden die Onlineanträge und außerdem einen Schnell-Check, ob Sie die Voraussetzungen zur Beantragung erfüllen, unter Onlinedienstleistungen (in der rechte Spalte).
Höhe des Unterhaltsvorschuss
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass
- - für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
- - für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
- - für die älteren Kinder 117%
des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.
Daraus ergeben sich für den Mindestunterhalt folgende Beträge:
Im Zeitraum 01.01.2023-31.12.2023:
ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES | REGELBETRAG | ABZÜGLICH 100% | LEISTUNGEN |
von 0 bis 5 Jahren | 437 € | 250 € | 187 € |
von 6 bis 11 Jahren | 502 € | 250 € | 252 € |
von 12 bis 17 Jahren | 588 € | 250 € | 338 € |
Ab dem 01.01.2024
ALTER DES | REGELBETRAG | ABZÜGLICH 100% | LEISTUNGEN |
von 0 bis 5 Jahren | 480 € | 250 € | 230 € |
von 6 bis 11 Jahren | 551 € | 250 € | 301 € |
von 12 bis 17 Jahren | 645 € | 250 € | 395 € |
Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für ein Kind des jeweiligen Alters. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert. Es ist insoweit allein Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, sich die Beträge vom anderen Elternteil zurückzuholen.
Voraussetzungen
Folgende Anspruchsvoraussetzungen des Kindes müssen für den Bezug von Leistungen nach dem UVG erfüllt werden (§ 1 Abs. 1 UVG)
- Noch keine Vollendung des 12. Lebensjahres (nach der Vollendung des 12. Lebensjahres gelten die speziellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG)
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
- Kein Bezug von Unterhalt oder Waisenbezügen in Höhe von mindestens der Leistungshöhe nach dem UVG
- Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder Inhaber eines in § 1 Abs. 2a aufgeführten Aufenthaltstitels
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung
- Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Einkommensnachweise des Kindes in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt (z. B. Gehaltsnachweis, Nachweis über Rentenbezug etc.)
- Nachweis über in der Vergangenheit erhaltene Unterhaltszahlungen
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel
- Wenn vorhanden: Schriftverkehr der Rechtsanwälte
- Wenn vorhanden: bestehender Unterhaltstitel
- werden in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt weitere Unterlagen benötigt (z. B. Bescheid über SGB II-Leistungen, Schulbescheinigung etc.)
Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationsbroschüre des Bundesministerium
Das Merkblatt unserer Unterhaltsvorschusskasse finden Sie bei den Downloads.
Kosten
Die Dienstleistungen der Unterhaltsvorschusskasse sind kostenfrei.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Unterhalt
-
- Wilhelmstraße 34
- 52349 Düren
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Malsbenden
Abteilungsleitung- Telefon:
- 02421 25-2703
-
- Telefon:
- 02421 25-2711