BIS: Suche und Detail

Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Steuerschuldner*innen ist der/die Veranstalter*in der im Gebiet der Stadt Düren veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen

(Steuerhöhe: 3,00 Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche)

Besteuerung von Tanzveranstaltungen durch Beschluss des Rates der Stadt Düren bis zum 31.12.2022 ausgesetzt!

Sex- und Erotikmessen, Stripteasevorführungen

(Steuerhöhe: 30 % der Teilnahmeentgelte)

Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, auch in Kabinen

(Steuerhöhe: 30 % der Teilnahmeentgelte)

Ausspielungen in Spielclubs, Spielkasinos etc.

(Steuerhöhe: 22 % des Spielumsatzes)

Benutzung von Apparaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder Gaststätten etc.

(Geldspielgeräte oder Unterhaltungsgeräte einschließlich Personalcomputer/PC, die zum Spielen verwendet werden)

(Steuerhöhe: 20 % des Bruttoeinspielergebnisses bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräten) – bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsgeräten) 50,00 Euro pro Gerät und Monat in Spielhallen bzw. 30,00 Euro in Gaststätten etc. – Personalcomputer abhängig von der Ausstattung und/oder des Aufstellortes zwischen 5,00 und 50,00 Euro pro Gerät und Monat).

An- und Abmeldung / Änderungsmeldung

Die Veranstaltungen sind in der Regel spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt schriftlich anzumelden. 

Die erstmalige Aufstellung von Apparaten (Geldspielgeräte/Unterhaltungsgeräte/Personalcomputer) sowie jede Änderung hinsichtlich Art oder Anzahl der Apparate ist grundsätzlich vor der Inbetriebnahme bei der Stadt schriftlich anzuzeigen.

Für die An- und Abmeldungen bzw. Änderungsmeldungen verwenden Sie bitte die entsprechenden An- und Abmeldeformulare unter Downloads.

Festsetzung der Vergnügungssteuer

Der/Die Veranstalter*in hat mit der Anmeldung alle Angaben zu machen, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Für die Besteuerung nach dem Entgelt bzw. dem Spielumsatz ist der Stadt binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung eine Abrechnung der Veranstaltung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe Downloads) vorzulegen.

Für die Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) hat der/die Halter*in der Stadt hinsichtlich der Einspielergebnisse für jeden Standort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (siehe Downloads) einzureichen, und zwar für Apparate in Spielhallen monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats und für Apparate in Gaststätten etc. quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres. Die Zählwerk-Ausdrucke sind für den erklärten Zeitraum beizufügen.

Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die Steuer für zurückliegende Zeiträume ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Im Voraus festgesetzte Steuer ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Zu Ihrer Erleichterung können Sie der Stadtkasse Düren eine Einzugsermächtigung erteilen.  

Nähere Einzelheiten und abweichende Regelungen können der Vergnügungssteuersatzung entnommen werden.

Terminvergabe

Aktuell erfolgt die Terminvergabe direkt über die/den jeweilige/n Sachbearbeiter/in entsprechend der Angaben im Bescheid oder über die Hotline 02421 25-2222.

Eine Online-Terminvergabe findet derzeit nicht statt.