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Erweiterte Melderegisterauskunft

Beschreibung

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Dabei wird unterschieden zwischen einer

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • - Familienname
  • - frühere Namen
  • - Vornamen
  • - Geburtsdatum und -ort
  • - Geschlecht oder
  • - letzte bekannte Anschrift

 

Es bedarf zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • - frühere Namen
  • - Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • - Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • - derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • - frühere Anschriften
  • - Einzugs- und Auszugsdatum
  • - Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • - Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • - Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Erforderliche Unterlagen

- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

- Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen

- Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)


Hinweise und Besonderheiten

Neutrale Antwort

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Schriftliche Antragstellung

Sofern Sie die Anfrage schriftlich (nicht persönlich im Bürgerbüro) stellen wollen, beachten Sie bitte die u. a. Hinweise zu den benötigten Unterlagen:

1) Den schriftlichen Antrag finden Sie auf dieser Seite unter Downloads hinterlegt sowie in unserem Formularadepot.

2) Zahlen Sie bitte vorher den Gebührenbetrag unter Angabe des Kassenzeichens 00005858 und des Verwendungszwecks „Melderegisterauskunft über ...(hier Name, Vorname der gesuchten Person eintragen)“ auf das Konto der Stadt Düren,

Sparkasse Düren, IBAN DE 84 3955 0110 0000 1101 48, ggf. BIC/Swift­Code SDUEDE33XXX, ein, und fügen Ihrem Antrag eine Kopie des von Ihrem Geldinstitut bestätigten Einzahlungsabschnitts als Zahlungsnachweis bei (Überweisungsbeleg).

Persönliche Antragstellung

Neben der Antragstellung schriftlich (per Post) ist auch eine persönliche Antragstellung im Bürgerbüro möglich. 
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
 

Kosten

Die Gebühr beträgt 15,00 Euro. 

Hinweis: Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Es gibt keine Befreiungen oder Ermäßigungen.