Fliegende Bauten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Fliegende Bauten

Beschreibung

Fliegende Bauten (§ 78 BauO NRW) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Sie bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Ausnahmen hiervon finden Sie in der gesetzlichen Grundlage im § 78 Abs. 2 S. 2 BauO NRW aufgelistet.


Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Diesem ist eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.

Bitte zeigen Sie die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baus mindestens 7 Tage vorher bei der Bauaufsichtsbehörde an.

Gebühren

Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.

Benötigte Unterlagen

  • Ein gültiges Prüfbuch (achten Sie auf die rechtzeitige Verlängerung), dass sie beim Abnahmetermin bereithalten

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Zuständige Einrichtung

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