Erschließungsverträge

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erschließungsverträge

Beschreibung

Die Stadt kann die Aufgabe der Erschließung für bestimmte Gebiete auf private Bauträger/-innen (Investoren/-innen oder einzelne Bauherren/-innen) ganz oder teilweise übertragen. Hierzu wird ein Erschließungsvertrag (als Unterform eines städtebaulichen Vertrages) nach den Bestimmungen des § 11 Baugesetzbuch geschlossen, in dem sich die Bauträgerin oder der Bauträger gegenüber der Stadt verpflichtet, die Erschließungsanlagen in der Regel auf eigene Kosten herzustellen. Ziel ist es, den privaten Bauträgerinnen und Bauträgern die Möglichkeit zu bieten, die sie betreffenden Erschließungsanlagen zeitnah im Rahmen der städtischen Vorgaben selbst herzustellen.

Zuständige Einrichtung