Feuerwerk

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Feuerwerk

Beschreibung

Privatpersonen

Wer als Privatperson im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 30. Dezember ein Feuerwerk der Kategorie F1 oder F2 abbrennen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Stadt Düren ist nur für Feuerwerke zuständig, die im Stadtgebiet Düren abgebrannt werden sollen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 sind zum Beispiel Kleinfeuerwerk, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Raketen und Feuertöpfe.

Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
  • Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
  • Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.

Gewerbliche Feuerwerke

Fachkundige Pyrotechniker*innen, (Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG) sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht und müssen das Feuerwerk ganzjährig spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. Dies regelt § 23 (3) der 1. SprengV. Ebenfalls ist in dieser Vorschrift geregelt, dass Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen und Seeschifffahrtsstraßen spätestens 4 Wochen vor dem Ereignis der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen sind.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige benannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie in benannter Zahl und Aufbau abgebrannt werden dürfen. Ein abweichendes Feuerwerk gilt als unzulässig angezeigt. Ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird seitens der Behörde entsprechend geahndet. Gleiches gilt für die in der Anzeige gemachten Angaben zum Aufbau und Sicherheitsabständen.


Erforderliche Unterlagen

Für Privatpersonen

  • Antrag
  • Lageplan in dem der Abbrennort klar ersichtlich gekennzeichnet ist (z.B. Screenshot von Maps)
  • Eigentümerbestätigung, falls Sie nicht der Eigentümer der Fläche sind, auf der das Feuerwerk abgebrannt wird.

Für gewerbliche Feuerwerke

  • Antrag
  • Lageplan der Abbrennstelle inklusive geplanter Sicherheitsabstände
  • Eigentümerbestätigung, falls Sie nicht der Eigentümer der Fläche sind, auf der das Feuerwerk abgebrannt wird.
  • Auflistung der Art und Anzahl der konkret geplanten Pyrotechnik
  • Nachweis über gültigen Erlaubnisschein und Befähigungsschein

Weitere Informationen

TIM-online (nrw.de)


Voraussetzungen

Für Privatpersonen: 

  • Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Abbrennen des Feuerwerks eingegangen sein
  • In den Fällen des § 23 (3) 1. SprengV mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis.
  • Es muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen 
  • Kein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- u. Altenheimen, sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen

Für gewerbliche Feuerwerke:

  • Spätestens 14 Tage vor dem Ereignis
  • In den Fällen des § 23 (3) 1. SprengV mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis.
  • Gerne frühestmöglich!

Kosten

Die Kosten für die Ausnahmegenehmigung bzw. eine Anzeigebestätigung variieren je nach Art und Umfang der beantragten/ angezeigten Pyrotechnik. Die Gebühren bemessen sich nach den Tarifstellen 11.1.6.23 bis 11.1.6.34 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Die Zahlungsaufforderung zur Überweisung des Betrags erhalten Sie mit der Genehmigung.

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson