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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
FeuerwerkBeschreibung
Wer als Privatperson im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 30. Dezember ein Feuerwerk der Kategorie II abbrennen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Stadt Düren ist nur für Feuerwerke zuständig, die im Stadtgebiet Düren abgebrannt werden sollen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II sind zum Beispiel Kleinfeuerwerk, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Raketen und Feuertöpfe.
Nutzen Sie zur Beantragung gerne unseren Onlinedienst.
Erforderliche Unterlagen
- Angabe des genauen Abbrennortes
- Eigentümerbestätigung, falls Sie nicht der Eigentümer der Fläche sind, auf der das Feuerwerk abgebrannt wird
Voraussetzungen
Welche Bestimmungen muss ich beachten?
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.
- Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Abbrennen des Feuerwerks eingegangen sein
- Es muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen
- Kein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- u. Altenheimen
Kosten
Die Ausnahmegenehmigung kostet 40,00 €.
Die Zahlungsaufforderung zur Überweisung des Betrags erhalten Sie mit der Genehmigung.
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
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Zuständige Einrichtung
- Amt für Recht und Ordnung
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- Wirteltorplatz 7
- 52349 Düren
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- Telefon:
02421 25-0 - E-Mail:
rechtundordnung@dueren.de
- Telefon:
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