Gaststättenangelegenheiten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Gaststättenangelegenheiten

Beschreibung

Um eine Gaststätte mit Alkoholausschank zu betreiben, ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Das bedeutet, sie ist nur dann erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Die Erlaubnis wird auch dann benötigt, wenn die Gaststätte von einer anderen Person übernommen worden ist, da eine solche Erlaubnis nicht nur auf das Objekt, sondern auch auf die Person bezogen ist. Wollen Sie eine erlaubnisbedürftige Gaststätte übernehmen, kann Ihnen die Fortführung dieser Gaststätte bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gem. § 11 GastG gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht länger als drei Monate erteilt werden, kann jedoch verlängert werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.

Außerdem können Sie für Ihre*n Stellvertreter*in eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Die Eröffnung Ihres Gaststättenbetriebes mit Alkoholausschank darf erst dann erfolgen, wenn Sie im Besitz der Erlaubnis sind!

Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird insbesondere die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person überprüft. Die hierfür einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem verlinkten Merkblatt.

Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?

Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie

  • Nur alkoholfreie Getränke
  • Unentgeltliche Kostproben
  • Zubereitete Speisen oder
  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreichen wollen.

Auch erlaubnisfreie Gaststätten benötigen ebenfalls eine Gewerbeanmeldung. Für die Anmeldung einer erlaubnisfreien Gaststätte müssen zudem bestimmte Unterlagen zum Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit eingereicht werden. Diese entnehmen Sie bitte den beigefügten Merkblättern.

Weitere Genehmigungen
Bei einem neuen Betrieb (auch wenn es sich um eine erlaubnisfreie Gaststätte handelt) sind gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen (z.B. eine Baugenehmigung) erforderlich. 
Diese sind vor Beantragung der Gaststättenerlaubnis einzuholen. 

Grundsätzlich können sich Anforderungen bei jedem Objekt unterscheiden.


Rechtsgrundlagen

§ 2, 11 GastG


An wen wenden

Wenn Sie genauere Informationen zu den Anforderungen an Ihre Beantragung haben, erkundigen Sie sich gerne in der Abteilung Gewerbe und Städtischer Ordnungsdienst. 

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