Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

Beschreibung

Vorrangig vor Leistungen der Hilfe zur Pflege sind Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Sind die dortigen Leistungen nicht ausreichend, kann bei Bedarf eine Aufstockung der Pflegeleistungen in Rahmen des Sozialgesetzbuchs XII erfolgen.

Die Kreisverwaltung Düren hat im Jahr 1999 die Pflegeberatungsstelle eingerichtet. Diese hat folgende Aufgaben:

  • - Beratung der Bürgerinnen und Bürger im Kreis Düren zu allen Fragen rund um das Thema Pflege,
  • - Beratung im Rahmen des Pflegestützpunktes NRW in Kooperation mit der AOK Rheinland/Hamburg.


Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Leistungen der Hilfe zur Pflege können für ambulante Hilfe im häuslichen Bereich bei der Stadt Düren beantragt werden.

Für (teil-)stationäre Leistungen (z. B. Kurzzeitpflege, Tagespflege, Heime) ist der Kreis Düren, Sozialamt, zuständig.

 


Rechtsgrundlagen

§§ 61 ff. SGB XII


Hinweise und Besonderheiten

Die Erstvorsprache erfolgt bei der zentralen Anlaufstelle des Stadtsozialamtes (City-Karree auf der 1. Etage im Zimmer 108a, Vorsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung). Dort wird das Anliegen geprüft und mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Antragstellung notwendig sind. Im Anschluss erfolgt eine Terminvereinbarung mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/-in.


Voraussetzungen

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können gewährt werden, wenn

  • - man nicht gesetzlich oder privat pflegeversichert ist oder die Wartezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht erfüllt hat oder
  • - finanzielle Leistungen von anderen, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, nicht ausreichen und/oder
  • - die erforderlichen Hilfen nicht vom eigenen Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können.

 

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen