Vormundschaften und Pflegschaften

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Vormundschaften und Pflegschaften

Beschreibung

Manchmal entwickeln sich Lebenssituationen so, dass Eltern die Interessen Ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen. In diesem Fall bekommen die Kinder einen Vormund/Pfleger*in. Die Vormundschaften/Pflegschaften werden durch das Amtsgericht festgelegt. 


Wann wird eine Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft eingerichtet?

Oft wird ein Verwandter, eine Verwandte oder auch eine geeignete Privatperson zum Vormund/Pfleger*in bestimmt. Sollte im Umfeld der Familie kein passender Einzelvormund/Pfleger*in zur Verfügung stehen, übernimmt das Jugendamt diese Funktion und kümmert sich um die Interessen des Kindes, sodass man von einer Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft spricht.

Bei minderjährigen Müttern tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen immer eine Amtsvormundschaft ein. Bis zur Volljährigkeit der Mutter übernimmt die Vormundschaft für das Kind das Jugendamt. Wichtige Entscheidungen werden jedoch immer in enger Abstimmung mit der Mutter getroffen.

Welche Aufgaben hat ein Amtsvormund/Amtspfleger?

Der Amtsvormund hat die volle rechtliche Stellung als gesetzlicher Vertreter und vertritt die Interessen des Kindes.

Der/Die Amtspfleger*in besitzt die gesetzliche Vertretung entsprechend der vom Amtsgericht zugewiesenen Aufgaben (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge usw.).

Außerdem hat der Vormund/Pfleger*in in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Vormundschaft/Pflegschaft noch erforderlich ist oder ob es einen geeigneten Einzelvormund (z.B. Verwandte) gibt

Wann endet die Vormundschaft/Pflegschaft?

Die Vormundschaft/Pflegschaft wird beendet, indem das Kind volljährig wird. Eine Beendigung erfolgt auch durch Beschluss des Familiengerichts. 


Diese Aufgaben im Bereich der Vormundschaften und Pflegschaften üben Mitarbeiter/innen der Stadt Düren im Auftrag des Familiengerichts aus. Die Vormünder/innen bzw. Amtspfleger/innen sind alleine den Interessen und dem Wohle des Kindes oder Jugendlichen verpflichtet und haben im Rahmen der gerichtlich übertragenen Aufgaben die gesetzliche Vertretung für ihre Mündel.

 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson