An- und Abmeldung bei der Meldebehörde

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

An- und Abmeldung bei der Meldebehörde

Beschreibung

Das Bürgerbüro nimmt u.a. Aufgaben als Meldebehörde für das Gebiet der Stadt Düren einschließlich seiner Stadtteile wahr.

Ihm obliegt die Pflicht zur Führung des Melderegisters. Das Melderegister dient dazu, alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz Düren zu registrieren. Neben Namen und Adresse werden auch andere wesentliche Merkmale wie Geburtstag, Familienstand und Religionszugehörigkeit gespeichert.

Damit das Melderegister immer aktuell ist, ist jeder verpflichtet sich anzumelden, wenn er eine Wohnung bezieht, und abzumelden, wenn er aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht.

 

Sie haben ein dringendes Anliegen?

Dann schauen Sie (montags-freitags) morgens zwischen 07.30 und 08.00 Uhr in den Online-Terminkalender. Dort geben wir tagesaktuell zusätzliche Termine frei.

Oder rufen Sie (montags-freitags) ab 08.00 Uhr unsere Hotline an.


Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen, was Sie bei der Anmeldung und Abmeldung beachten und mitbringen müssen:

- „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (§ 17  Abs. 1 BMG)“

- Meldepflichtig sind alle Personen ab 16 Jahren, die eine Wohnung beziehen.

- Nicht meldepflichtig sind:

- Personen bis 16 Jahren; hier trifft die Meldepflicht die Person, in dessen Haushalt das Kind wohnt

- Personen, die für eine Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet sind und für weniger als zwei Monate eine Wohnung innerhalb Dürens beziehen

- Personen, die im Ausland wohnen, und sich für Besuchszwecke sich nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhalten.

 

Die Meldepflicht ist höchstpersönlich. Grundsätzlich muss jede Person für die Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, beachten Sie bitte die Hinweise bei den erforderlichen Unterlagen.


Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen (in deutscher Sprache, gegebenenfalls von einem vereidigten Übersetzer übersetzt) zur Anmeldung mit:

 

- alle vorhandenen Ausweisdokumente der anzumeldenden Personen (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass)

oder eine Geburtsurkunde, falls ein Ausweis nicht vorhanden ist.

- Wohnungsgeberbestätigung 

Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.11.2015, durch das neue Bundesmeldegesetz, die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist.

Sofern es sich um Eigentum handelt, legen Sie bitte entsprechende Nachweise (Kaufvertrag, Grundbuchauszug, o.Ä.) vor.

 

- Vollmacht

Können einzelne Meldepflichtige nicht persönlich erscheinen, füllen diese einen der hier zur Verfügung gestellten Meldescheine aus und lassen diesen von einer bevollmächtigten Person oder bei Anmeldung von Familien durch eine weitere meldepflichtige Person (z.B. Ehegatte) im Bürgerbüro vorlegen.

Die unter Downloads hinterlegte Vollmacht ist dann auszufüllen, wenn sie einen Meldeschein übergeben sollen und die Person nicht zu ihrer Familie gehört (z.B. Freund/Freundin, Lebensabschnittsgefährte, Verlobte).

Grundsätzlich ist für jede Person, die nicht persönlich im Bürgerbüro erscheint, ein eigener Meldeschein auszufüllen. Familien (Mutter, Vater, Kinder) können einen gemeinsamen Meldeschein nutzen. Der "Familienmeldeschein" muss von einer der meldepflichtigen Personen unterschrieben werden.

      Bei Vorlage einer Vorsorge-/Generalvollmacht ist diese im Original vorzulegen.

Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.

 

- Beiblatt zur Anmeldung

In folgenden Fällen muss das Beiblatt zur Anmeldung ausgefüllt werden:

- Sie haben weitere Wohnsitze im Inland (Nr. 1 des Beiblattes).

- Ihr Ehegatte / Lebenspartner zieht nicht mit (Nr. 2.1 des Beiblattes).

- Ihre minderjährigen Kinder ziehen nicht mit (Nr. 2.2 des Beiblattes).

- Die sorgeberechtigten Personen der Kinder ziehen nicht mit (z.B. Vater des Kindes, Kind wohnt bei Mutter und deren Lebensgefährte oder Betreuung durch das Jugendamt) (Nr. 2.3 des Beiblattes).