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Selbstnutzungsgenehmigung

Beschreibung

Beim Verkauf/Kauf von öffentlichen Wohnungen gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Der neue Eigentümer hat sämtliche Bindungen zu beachten, die für öffentlich geförderte Wohnungen gelten; dies gilt auch dann, wenn der Voreigentümer die öffentlichen Mittel zurückgezahlt hat, die Wohnung jedoch noch als öffentlich gefördert gilt (Nachwirkungsfrist).

Möchte der neue Eigentümer nach Erwerb einer öffentlich geförderten Mieteigentumswohnung diese selbst bewohnen, so wird eine Selbstnutzungsgenehmigung benötigt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Einkommen des Eigentümers die Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW nicht übersteigt. Den Antrag mit einer Auflistung der genötigten Unterlagen finden Sie unter Downloads.

Bitte beachten Sie, das im öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Sonderregelung besteht: Der neue Eigentümer kann sich auf Eigenbedarf nicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich gefördert gilt (§ 21 Abs. 7 des WFNG NRW).

Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt „Erwerb und Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen für Mieter, Vermieter und Kaufinteressenten“ oder unter den angegebenen Kontaktdaten.

Bitte informieren Sie uns zwingend bei geplantem Verkauf/Kauf von öffentlich geförderten Wohnungen.

Weitere Informationen zu öffentlich geförderten Objekten finden Sie auf unserer Seite zu öffentlich gefördertem Wohnraum.

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