Öffentlich geförderter Wohnraum

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Öffentlich geförderter Wohnraum

Beschreibung

Was ist öffentlich geförderter Wohnraum?

Bei öffentlich geförderten Wohnungen, häufig auch als Sozialwohnungen bezeichnet, erhält der Vermieter eine Förderung des Landes NRW für den Bau öffentlich geförderter Wohnungen oder den Erwerb einer geförderten Wohnung.

Dafür verpflichtet er sich, die Wohnung zu einem festgelegten Preis zu vermieten, der deutlich unter den Mieten auf dem sogenannten freien Wohnungsmarkt liegt. Außerdem darf die Wohnung nur an Interessenten vermietet werden, welche zu dem von der Förderung der Wohnungen begünstigten Personenkreis mit Wohnberechtigungsschein gehören.

Der Neubau und Erwerb eines Eigenheims kann ebenfalls mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Sie möchten Informationen über die Konditionen für öffentlich geförderten Neubau, Erwerb oder Modernisierungen?

Fördermittel für Bauvorhaben im Kreis- und Stadtgebiet Düren werden bei der Kreisverwaltung Düren, Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung (Bewilligungsbehörde) beantragt.

Gefördert werden:

  • Mietwohnungen
  • Mieteinfamilienhäuser
  • zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen
  • Gruppenwohnungen
  • Gemeinschafts- und Infrastrukturräume
  • Eigenheime

 

Wohnberechtigungsscheine

Um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt. Wohnberechtigungsscheine werden wohnortbezogen für das Stadtgebiet Düren von der zuständigen Stelle, der Abteilung Wohnen und Obdachlosenangelegenheiten, ausgestellt und gelten für maximal ein Jahr in ganz NRW. Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Weitere Informationen zur Wohnberechtigungsbescheinigungen

 

Bestands- und Besetzungskontrolle

Die Bestands- und Besetzungskontrolle soll die Zweckbestimmung des öffentlich-geförderten Wohnraums sicherstellen. Daher sind Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, in regelmäßigen Abständen örtlich zu überprüfen.

Hierbei soll festgestellt werden, ob die Wohnungen durch wohnberechtigte Mieter*innen genutzt werden, nur die zulässige Kostenmiete/Bewilligungsmiete erhoben wird, das Haus sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und ob gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.

Weitere Informationen zur Bestands- und Besetzungskontrolle

 

Besetzungsrecht- und Benennungsrecht

Besteht ein Besetzungs- oder Benennungsrecht der zuständigen Stelle an einer Wohnung, so darf der Verfügungsberechtigte (Eigentümer) die Wohnung nur einer von der zuständigen Stelle benannten oder zugewiesenen wohnungssuchenden Person überlassen.

Weitere Informationen zu Besetzungs- und Benennungsrecht

 

Kostenmiete

Öffentlich geförderter Wohnraum, welcher bis zum 31.12.2002 errichtet wurde, unterliegt der Kostenmiete. Die Kostenmiete dient der vollständigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten. Diese wird für jedes öffentlich geförderte Objekt individuell erstellt. Zur Ermittlung der Kostenmiete wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt. Die tatsächlich geforderte Miete darf die Kostenmiete nicht übersteigen.

Eigentümer öffentlich geförderten Wohnraums sind dazu verpflichtet, eine eigenständige Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen und diese fortzuführen. Dies ist auf Grundlage der Schlussabrechnungsanzeige selbstständig möglich. Auf formlosen Antrag kann die Stadt Düren die Wirtschaftlichkeitsberechnung übernehmen. Hierfür ist das Einreichen diverser Unterlagen erforderlich. Es wird eine Verwaltungsgebühr von bis zu 180,00 € je geförderter Einheit erhoben.

Für die öffentlich geförderten Objekte, die ab dem 01.01.2003 errichtet wurden, gilt die Bewilligungsmiete. Diese wird in der Förderzusage festgelegt und darf lediglich auf Grundlage der in der Förderzusage zugelassenen Prozentsätze erhöht werden.

 

Nutzungsänderung/Zweckentfremdung/Leerstand von öffentlich geförderten Wohnungen

Gemäß § 21 Abs. 3 WFNG NRW darf der Wohnraum ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

Folgende Nutzungen sind die häufigsten Beispiele für Zweckentfremdung:

  • die Umwandlung in Geschäftsraum, zum Beispiel in ein Büro, eine Praxis oder für ein Gewerbe,
  • die gewerbliche Vermietung von Zimmern,
  • der Abriss oder die Entkernung des Wohnraums.
  • Leerstand

Weitere Informationen zu Nutzungsänderung/Zweckentfremdung/Leerstand von öffentlich geförderten Wohnungen

 

Bescheinigung zur Zinsvergünstigung

Bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt werden, können nach 10 Jahren (für Förderzusagen ab 2002 nach 5 Jahren) mit einem Zinssatz von bis zu 6 % jährlich verzinst werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer*innen, deren Wohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, dann eine Zinssenkung beantragen.

Weitere Informationen zu Bescheinigung zur Zinsvergünstigung

 

Sie möchten eine bereits öffentlich geförderte (Miet)eigentumswohnung erwerben oder verkaufen?

Beim Verkauf/Kauf von öffentlichen Wohnungen gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Der neue Eigentümer hat sämtliche Bindungen zu beachten, die für öffentlich geförderte Wohnungen gelten; dies gilt auch dann, wenn der Voreigentümer die öffentlichen Mittel zurückgezahlt hat, die Wohnung jedoch noch als öffentlich gefördert gilt (Nachwirkungsfrist).

Möchte der neue Eigentümer nach Erwerb einer öffentlich geförderten Mieteigentumswohnung diese selbst bewohnen, so wird eine Selbstnutzungsgenehmigung benötigt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Einkommen des Eigentümers die Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW nicht übersteigt. Den Antrag mit einer Auflistung der genötigten Unterlagen finden Sie unter Downloads.

Bitte informieren Sie uns zwingend bei geplantem Verkauf/Kauf von öffentlich geförderten Wohnungen.

Weitere Informationen zu Selbstnutzungsgenehmigung

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen