Besetzungs- und Benennungsrecht an einer Wohnung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Besetzungs- und Benennungsrecht an einer Wohnung

Beschreibung

Besteht ein Besetzungs- oder Benennungsrecht der zuständigen Stelle an einer Wohnung, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einer von der zuständigen Stelle benannten oder zugewiesenen wohnungssuchenden Person überlassen. Das Besetzungs- oder Benennungsrecht übt die zuständige Stelle zugunsten von Haushalten aus, bei denen die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein erfüllt sind.

Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, eine wohnungssuchende Person zu bestimmen, der der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.

Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.

Die Dauer des Besetzungsrechts können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid bzw. Ihrer Förderzusage entnehmen. Auskunft hierüber kann Ihnen ebenfalls die zuständige Stelle erteilen.

Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (Neubau) oder das Freiwerden einer Wohnung schriftlich mitzuteilen, sobald dies voraussehbar ist, da das Besetzungs-oder Benennungsrecht nach der Mitteilung umgehend ausgeübt werden muss.

Sollten Sie einen dringend wohnungssuchenden Haushalt selber vorschlagen wollen, ist der Freimeldung auch der Antrag auf Hilfe zur Wohnraumbeschaffung beizufügen, sodass die zuständige Stelle prüfen kann, ob sie auch die Ausübung des Besetzungsrechts verzichten wird.

Weitere Informationen zu öffentlich geförderten Objekten finden Sie auf unserer Seite zu öffentlich gefördertem Wohnraum.

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