Hundesteuer anmelden

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hundesteuer anmelden

Beschreibung

Die von jeder Gemeinde selbst geregelte Hundesteuer verfolgt das ordnungspolitische Ziel, den Hundebestand zu beschränken. Die Hundesteuer ist kein Ausgleich für die durch Hunde entstehenden Kosten, die sich insbesondere aus der Beseitigung von Hundekot ergeben. Eine Anmeldung ist verpflichtend (siehe auch Fristen). 

Ihren Hund können Sie bequem über unseren Onlinedienst anmelden.

Alternativ bieten wir auch die Anmeldung persönlich (derzeit nur nach Terminvereinbarung), schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail an.

Anmeldungen sollen neben den persönlichen Daten, Angaben zur Herkunft des Hundes (Name und Anschrift des/der Vorbesitzers*in), zum Datum der Übernahme des Hundes in den Haushalt / des Zuzuges und zur Rasse des Hundes enthalten. Die Daten zur Hundeübernahme können auch mit einer Kopie des Kaufvertrages übermittelt werden.

Seitens der Stadt Düren werden keine Hundesteuermarken ausgegeben.

Nach Beendigung der Hundehaltung oder im Falle eines Wegzuges ist er abzumelden.


Fristen

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach dessen Aufnahme in den Haushalt bzw. bei Zuzug auf den darauf folgenden Monat bei der Stadt anzumelden.
 

Hinweise und Besonderheiten

Sollten Sie keinen Gebrauch von unserer Onlinedienstleistung machen wollen, finden Sie das Anmeldeformular auch zum Herunterladen in unserem Formulardepot
 

Kosten

Die aktuelle Höhe der zu zahlenden Steuer beträgt pro Jahr

  • für einen Hund,                                                 84 Euro
  • für zwei und mehr Hunde, je Hund               96 Euro
  • für einen gefährlichen Hund, je Hund        400 Euro

 

Diese Beträge werden in Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Die Hundesteuer wird jährlich durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der regelmäßig am Jahresanfang bekanntgegeben wird.

Zu Ihrer Erleichterung können Sie der Stadtkasse Düren eine Einzugsermächtigung erteilen.   

Die Hundesteuersatzung sieht auf Antrag in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen (z.B. für Blinde, Taube oder sonst hilflose Personen - Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) und Steuerermäßigungen (z.B. für Personen, deren Grad der Behinderung laut Schwerbehindertenausweis mindestens 80 beträgt oder für Personen im Leistungsbezug nach dem SGB) vor. In diesen Fällen beträgt die ermäßigte Hundesteuer 18 Euro.

Weitere Befreiungs-/Ermäßigungstatbestände sowie die Höhe der dann bei Ermäßigung zu zahlenden Steuer werden in den §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung genauer erläutert.

Nutzen Sie für einen Ermäßigungsantrag das Formular Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer (siehe Downloads). Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen (z. B. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. Leistungsbescheides).

Für gefährliche Hunde gemäß § 2 Absatz 3 der Hundesteuersatzung wird weder eine Steuerbefreiung noch eine Steuerermäßigung gewährt.

Rechtsgrundlagen

Kommunalabgabengesetz

Abgabenordnung

 

Terminvergabe

Aktuell erfolgt die Terminvergabe direkt über die/den jeweilige/n Sachbearbeiter/in entsprechend der Angaben im Bescheid oder über die Hotline 02421 25-2222.
 

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson