Erschließungsbeiträge

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erschließungsbeiträge

Beschreibung

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen erhoben.

Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand mit Ausnahme für Teile der Entwässerungseinrichtungen, bei denen der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach einem Einheitssatz nach den Bestimmungen der Satzung ermittelt wird.

Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, die übrigen 90 % werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) auf der Grundlage eines modifizierten Flächenmaßstabs, der Art und Maß der Nutzung der Grundstücke berücksichtigt, verteilt.

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Beitragspflichtige eines Grundstückes haften gesamtschuldnerisch. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht.

Die Erschließungsbeiträge sind zu unterscheiden von den Straßenbaubeiträgen, die zum Ausbau oder der Verbesserung bereits vorhandener Straßen erhoben werden.

 


Kosten

Keine Kosten, aber ein Kostenbeitrag

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson