Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Beschreibung

Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann.

Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine existenzsichernde Grundversorgung für

  • Personen, die befristet erwerbsunfähig sind („auf Zeit“). Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.
  • minderjährige Kinder unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern wohnen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz haben
  • Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente beziehen.


Die Leistungen der Sozialhilfe sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie sowie sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für die Anschaffung von einmaligen Bedarfen, wie Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.

Neben dem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z. B. Mehrbedarf bei Alleinerziehung oder kostenaufwendige Ernährung) gewährt. Ferner können angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene, die SGB XII Leistungen beziehen, können auf Antrag „Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ erhalten, sogenannte BuT-Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auch unter der Rubrik Bildungs- und Teilhabebedarf


Rechtsgrundlagen

§§27 ff. SGB XII


Erforderliche Unterlagen

Damit eine Vorabprüfung durch die Zentrale Anlaufstelle erfolgen kann, ist die Vorlage folgende Unterlagen hilfreich:

  • Personalausweis/Pass
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • Mietvertrag (ggf. Nachweis über aktuelle Miethöhe)
  • Letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung, soweit nicht in der Miete enthalten
  • Einkommensunterlagen der letzten drei Monate (z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheid Jobcom/Agentur für Arbeit, etc.)
  • Vermögensunterlagen, soweit vorhanden (z.B. Sparbuch, letzter Jahresauszug Bausparvertrag, Fahrzeugschein, Lebensversicherung)
  • Sofern zuvor andere Leistungen bezogen wurden, entsprechender Einstellungsbescheid
  • ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers
  • ggf. Bescheid des Landschaftsverbandes über Leistungen des ambulant betreuten Wohnens

Weitere Informationen

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen (z. B. Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/ Hartz IV) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII).


An wen wenden

Die Erstvorsprache zur Beantragung von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt bei der zentralen Anlaufstelle des Stadtsozialamtes (City-Karree auf der 1. Etage im Zimmer 108a, Vorsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung – Tel. 02421 25-2711). Dort wird das Anliegen geprüft und mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Antragstellung notwendig sind. Im Anschluss erfolgt eine Terminvereinbarung mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in.