Wohnberechtigungsbescheinigungen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wohnberechtigungsbescheinigungen

Beschreibung

Der soziale Wohnungsbau wird vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen Mitteln gefördert. Um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt. Wohnberechtigungsscheine werden von der Stadtverwaltung Düren ausgestellt, wenn Sie in Düren gemeldet sind und gelten für maximal 1 Jahr für die Wohnungssuche in ganz Nordrhein-Westfalen.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Wohnfläche von Sozialwohnungen ist grundsätzlich begrenzt und darf die angegebene Größe nicht überschreiten. Der Verfügungsberechtigte (Vermieter) kann jedoch ggfls. bei der Bewilligungsbehörde (hier: Stadt Düren) eine Ausnahme beantragen.

 

Alleinstehende 50 m²
2 Familienmitglieder 2 Räume * oder 65 m²
3 Familienmitglieder 3 Räume * oder 80 m²
4 Familienmitglieder 4 Räume * oder 95 m²
5 Familienmitglieder 5 Räume * oder 110 m²
6 Familienmitglieder 6 Räume * oder 125 m²
für jedes weitere Familienmitglied jeweils zuzüglich 1 Raum bzw. 15 m².
* zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume

In bestimmten Haushaltssituationen (z. B. junge Eheleute, Alleinerziehende, Behinderte) kann unter bestimmten Voraussetzungen ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² zugebilligt werden.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Wohnberechtigungsscheinen: dem gezielten und dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein (WBS).

Gezielter WBS:

Der gezielte WBS kann auf Antrag für eine bestimmte Wohnung ausgestellt werden, wenn sich Eigentümer*in und wohnungssuchende Partei einig sind.

Allgemeiner WBS:

Überwiegend wird jedoch ein allgemeiner WBS ausgestellt. Mit seiner Hilfe kann der Wohnungssuchende unabhängig von den Vermittlungsbemühungen des Amtes für Wohnungswesen versuchen, sich aus eigener Kraft eine Wohnung (in ganz Nordrhein-Westfalen) zu besorgen.

Wenn die Voraussetzungen für einen WBS nicht gegeben sind, darf eine öffentlich geförderte Wohnung nur bei vorheriger Ausstellung eines Ausnahme-WBS oder eines Freistellungsbescheides bezogen werden.

Ausnahme-WBS:

Ein Ausnahme-WBS ist auch bei Überschreitung der Einkommensgrenze möglich, wenn der Wohnungssuchende z.B. eine andere öffentlich geförderte Wohnung frei macht, deren m²-Preis niedriger ist oder deren Größe die für den Wohnungssuchenden angemessene Wohnungsgröße übersteigt oder entspricht.

Freistellung:

In begründeten Fällen kann eine öffentlich geförderte Wohnung von den Belegungsbindungen freigestellt werden. Mit solchen Freistellungsbescheiden kann auch Nichtwohnberechtigten der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung befristet oder für die Dauer des Mietverhältnisses ermöglicht werden. Im Falle einer Freistellung muss der/die Vermieter*in eine monatliche Ausgleichszahlung an die Darlehensgeber der Fördermittel leisten, wenn der/die Mieter*in mit seinem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet. Der/Die Vermieter*in darf die Ausgleichszahlung als Zuschlag zur Miete erheben.
Die Freistellung von Wohnungsbindungen teilt sich nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in ein öffentliches Interesse (z.B. zur Verhinderung einseitiger Belegungsstrukturen) und in ein berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten (z.B. zur Unterbringung von Genossenschaftsmitgliedern).

 


Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen, die Sie bitte Ihrem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beifügen, soweit Sie auf Ihre Lebenssituation zutreffen, können der Anlage 2 „Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines“ entnommen werden. Diese finden Sie auf Seite 12 und 13 des Antragsformulars.

Unvollständige Anträge können nicht entgegengenommen bzw. bearbeitet werden.
Grundsätzlich werden, wenn der Wohnberechtigungsschein beantragt wird, von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, Nachweise über die gesamten Einkünfte ab dem 01.01. bis 31.12. des Vorjahres benötigt (z. B. Alle Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, etc.). Es wird pro Familie, die gemeinsam in eine neue Wohnung einziehen möchte, ein Antrag ausgestellt.


Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller mit seinen zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Diese sind in § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - festgeschrieben.

Hierzu wird das Einkommen aller Personen mit eigenen Einkünften überprüft. Vom Jahres-Bruttoeinkommen können neben den Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Sozialabgaben und Steuerzahlungen (max. 34%), weitere Freibeträge abgesetzt werden. Die Freibeträge ergeben sich z.B. durch Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Unterhaltsverpflichtungen.