Zinssenkung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Zinssenkung

Beschreibung

Bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt werden, können nach 10 Jahren (für Förderzusagen ab 2002 nach 5 Jahren) mit einem Zinssatz von bis zu 6 % jährlich verzinst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer*innen, deren Wohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, dann eine Zinssenkung beantragen. Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 30 % übersteigt, kann auf Antrag die Verzinsung der Darlehen für die Dauer von drei Jahren verringert werden. Die Mitarbeiter/innen der zuständigen Abteilung berechnen die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers und bescheinigen diese für die NRW. Bank. Diese entscheidet aufgrund der Berechnung über die Höhe der zu zahlenden Zinsen. Von dort erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Die Zinsen können sich dabei von 6 % bis auf 0 % verringern.

Für den Mietwohnungsbau gelten spezielle Bestimmungen. Bitte sprechen Sie bei Beratungsbedarf die zuständigen Mitarbeiter/innen  an.


Rechtsgrundlagen

Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen und Eigentumsmaßnahmen (ZinsVO)

ZinsVO


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung einer Zinsvergünstigung
  • Einkommenserklärungen aller Haushaltsangehörigen
  • Einkommensnachweise, z.B. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen (soweit die Einkommensabgaben nicht vom Arbeitgeber bestätigt sind), Rentenbescheide, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • für Kinder ab 14 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich
  • Informationsschreiben incl. Antrag der NRW.Bank

Zudem können im Einzelfall weitere Nachweise erforderlich sein, über die Sie sich vorab telefonisch informieren können.


Kosten

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen