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Örtliche Betreuungsbehörde

Beschreibung

Betreuungsstelle für Erwachsene

Für eine/n Volljährige*n kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung eingerichtet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des/der Betroffenen eingerichtet werden.

Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines sogenannten Betreuungsverfahrens geprüft, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, wer als Betreuer*in bestellt werden kann und in welchen Lebensbereichen eine Betreuung notwendig ist.

Eine Betreuung wird nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz für bestimmte Lebensbereiche eingerichtet. Der/Die Betreuer*in soll dem/der Betreuten bei der Regelung seiner/ihrer Angelegenheiten Hilfestellung leisten und zwar solange, wie notwendig.

Ebenso wird geprüft, ob Hilfen vorhanden sind, die die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen können. Die Mitarbeiter/innen der örtlichen Betreuungsbehörde haben dem Gericht gegenüber in einem Sozialgutachten eine Stellungnahme mit geeigneten Vorschlägen abzugeben und sind maßgeblich an den Entscheidungen des Gerichtes beteiligt. 

Eine persönliche Beratung in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten ist zum Teil unentbehrlich.
Hierfür stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen Ihrer örtlichen Betreuungsstelle gerne zur Verfügung. Weitere allgemeine Informationen und einige Formulare zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie unter Downloads sowie in der Formularsammlung des Justizportal NRW.

Außerdem verweisen wir auf das Betreuerlexikon für Betreuungsrecht.
 

Weitere Dienstleistungen: